Andreas Funk | 16. August 2010


In Kürze erscheinen im Gabler Verlag die ersten drei Kommentare einer neuen Reihe. Die Gabler Kommentare zeichnen sich durch namhafte Autoren aus, welche seit Jahren für eine erfolgreiche Beratung in der Praxis stehen.
Die Autoren stammen u.a. von PricewaterhouseCoopers, Deloitte & Touche, RP Richter & Partner, Warth & Klein, MAZARS, Ebner Stolz Mönning Bachem oder von Organisationen wie dem IASB oder dem DRSC.
Mehr Details kompakt als PDF-Flyer hier zum Download:
1. Fehrenbacher/Schnitger (Hrsg.) - KStG Kommentar
2. Buschhüter/Striegel (Hrsg.) - IFRS Kommentar
3. Bergemann/Wingler (Hrsg.) - Gewerbesteuer Kommentar
Vorbestellen können Sie das Werk in Ihrer Fachbuchhandlung oder direkt auf www.gabler.de.
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Hans-Ulrich Dietz | 1. September 2010
Bei der Steuererklärung 2009 wird im Mantelbogen in der Zeile 108 danach gefragt, ob nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland unterhalten werden. Insofern müssen private Kapitalanleger mitwirken, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die keine Auskünfte in Steuersachen nach dem OECD-Standard erteilen (Steueroasen).
Allerdings hat das Bundesfinanzministerium Anfang 2010 darauf hingewiesen, dass sich derzeit alle Steueroasen im Verhältnis zu Deutschland kooperativ zeigen. Somit hat die Zeile 108 momentan eigentlich keine Berechtigung (BMF-Schreiben vom 5.1.2010, Az. IV B 2 - S 1315/08/10001-09).
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Hans-Ulrich Dietz | 30. August 2010
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.5.2010 (Aktenzeichen I R 65/09) die langjährige Bilanzierungspraxis von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bestätigt. Danach ist für Kfz-Steuern ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeuges im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Das Finanzgericht hatte zuvor die bisher gängige Bilanzierungspraxis erstmals in Frage gestellt.
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Andreas Funk | 20. August 2010
Wer ab 1999 Spekulationsteuer auf den Verkauf seines schon mehr als 2 Jahre im Eigentum gehaltenen Hauses bezahlt hat, kann laut Bundesverfassungsgericht mit einer Erstattung rechnen.
Im Jahr 1999 wurde die Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verfünffacht. Betroffen davon waren Immobilienbesitzer, die Ende 1998 aus der damaligen kurzen Spekulationsfrist heraus waren. Ihre Grundstücke fielen zum Jahreswechsel plötzlich wieder in die verlängerte Frist. Eine solche Rückwirkung verstößt teilweise gegen das Grundgesetz, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05). Daher kann es in Altfällen jetzt zu einer nachträglichen Erstattung zuviel bezahlter Spekulationsteuer kommen. Rückwirkende steuerliche Regelungen sind insoweit verfassungswidrig, als sie den Vertrauensschutz der Steuerzahler unterlaufen. Dies verletzt die Grundsätze des Vertrauensschutzes. „Von der positiven Aussicht auf steuerfreie Veräußerungsgewinne profitieren betroffene Hausbesitzer, wenn sie ihren entsprechenden Einkommensteuerbescheid mit dem Spekulationsplus etwa über einen Einspruch offen gehalten haben“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das betrifft Wertzuwächse, die bis zur damaligen Gesetzesverkündung am 31. März 1999 aufgelaufen waren. Die bleiben jetzt steuerfrei, sofern die alte zweijährige Spekulationsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. War die Zweijährige Haltedauer hingegen noch nicht erfüllt, ist die Besteuerung rechtmäßig. Denn die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position“, so die Richter aus Karlsruhe.
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Andreas Funk | 17. August 2010
“Es fällt einem persönlich wahrscheinlich kaum auf, aber unsere arabischen Ziffern treten als führende Ziffern einer Zahl in der realen Welt nicht gleich häufig auf. Wenn man aber darauf achtet, so stellt man fest, dass Zahlen in unserem Leben meistens mit einer 1 und am zweithäufigsten mit einer 2 beginnen, am seltensten aber beginnt eine Zahl mit 9.”
Wie spürt man mit diesem Wissen Steuersünder auf ?
Ein Beitrag von Prof Dr. Matthias Ludwig, PH Weingarten.
Diese Kolumne wurde freundlicherweise bereitgestellt von “Wirtschaftsinformatik & Management“.
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Hans-Ulrich Dietz | 17. August 2010
Kommunikationskonzept zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Mit einem Informationsschreiben an die Spitzenverbände der Industrie, Arbeitgeberverbände, Banken, des Handels, Handwerks sowie des Versicherungswesens vom 4. August 2010 informiert das Bundesministerium der Finanzen über die wesentlichen Veränderungen, die mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und der Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarte verbunden sind.
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für den Übergangszeitraum ab dem Jahr 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren und die darauf enthaltenen Eintragungen (z. B. Freibeträge) unabhängig vom Gültigkeitsbeginn einmalig auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde zu legen.
Beispiel:
Jahresfreibetrag 2010: 12.000 €, gültig ab 01.07.2010 = 2.000 € Monatsfreibetrag
Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 01.01.2011 = 1.000 € Monatsfreibetrag
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2011 ist die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer wieder auszuhändigen. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
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Andreas Funk | 16. August 2010
Gemeinden gehen ab dem Jahr 2007 bei der Erhebung von Grundsteuern von zweifelhaften Immobilienwerten aus. Das könnte sich bald ändern.
Die Grundsteuer ist nach dem Anteil an der Einkommen- und der Gewerbesteuer die drittwichtigste Einnahmequelle der Kommunen. Zur Ermittlung der Grundsteuer werden immer noch die ehemaligen Einheitswerte verwendet, obwohl diese seit 1996 auf Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Grunderwerbsteuer herangezogen wird. Nun könnte die weitere Verwendung der Einheitswerte auch für die Kommunalabgabe auf der Kippe stehen, weil diese Berechnungsgrundlage wohl verfassungswidrig ist. Für die Grundsteuer werden die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern sogar die Wertverhältnisse von 1935 herangezogen. Diese Regelung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsrechtlich ab dem Jahre 2007 höchst zweifelhaft. Der Gleichheitssatz im Grundgesetz erfordert eine allgemeine Neubewertung für Zwecke der Grundsteuer, nach dem die Defizite bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer längst beseitigt sind. Dass immer noch an den Wertverhältnissen der Vergangenheit festgehalten wird, ist weder sachgerecht noch verfassungsrechtlich hinnehmbar. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung verfehlt insbesondere die Anforderung an eine realitätsgerechte Bewertung, so die Richter (Az. II R 60/08).
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